| Allgemeine
Geschäftsbedingungen Viva Inflatables. B.V.
1. Begriffsbestimmungen
1.1. In diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Viva Inflatables.
B.V. gilt als:
1.1.1. Huepfburg-kaufen.de: Viva Inflatables.
B.V., mit Sitz in Zwolle (NL);
1.1.2. Auftraggeber:
jede natürliche oder Rechtsperson in deren Auftrag Viva Inflatables.
B.V. Produkte liefert und/oder Dienste leistet oder mit der Viva
Inflatables. B.V. einen Vertrag abschließt oder mit der Viva
Inflatables. B.V. über den Abschluss eines Vertrages Besprechungen
führt bzw. verhandelt;
1.1.3. Vertrag:
jeder Vertrag, der zwischen Viva Inflatables. B.V. und einem
Auftraggeber abgeschlossen wird sowie jede Änderung oder Ergänzung
dieses Vertrages und sämtliche (Rechts)Geschäfte zur Vorbereitung
und Erfüllung eines solchen Vertrages;
1.1.4. Produkte:
sämtliche Sachen, darunter Unterlagen, Zeichnungen, Modelle,
Skizzen, Muster, Druckfahnen und alle (sonstigen) Ergebnisse der
Dienstleistung durch Viva Inflatables. B.V., die Gegenstand eines
Vertrages sind;
1.1.5. Dienstleistungen:
sämtliche Leistungen einerlei deren Art und Bezeichnung, die Viva
Inflatables. B.V. für oder zugunsten des Auftraggebers erbringt;
1.1.6. Auftrag:
jeder Auftrag eines Auftraggebers einerlei in welcher Form;
1.1.7. Website:
www.huepfburg-kaufen.de wird unterstützt von Viva Inflatables. B.V.
2. Anwendungsbereich
2.1. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages und
finden auf alle (sonstigen) Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte zwischen
Viva Inflatables. B.V. und dem Auftraggeber Anwendung, auch wenn
diese (Rechts)Geschäfte nicht zu einem Vertrag führen sollten oder
nicht damit im Zusammenhang stehen.
2.2.
Abweichende Bedingungen und eventuelle Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur zutreffend sofern
diese ausdrücklich von Viva Inflatables. B.V. schriftlich akzeptiert
wurden.
2.3. In
allen Fällen, in denen der Vertrag mit dem Auftraggeber beendet
wird, finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin auf
die Beziehungen zwischen Viva Inflatables. B.V. und dem Auftraggeber
Anwendung, sofern dies für die Abwicklung davon erforderlich sein
sollte oder sofern dies aus der Art der betreffenden Klausel
hervorgeht.
3. Allgemein
3.1. Viva Inflatables. B.V. bleibt
jederzeit die Änderung dieser Bedingungen und des Inhalts von
Broschüren und der Website vorbehalten.
3.2. Den
in Broschüren oder auf der Website veröffentlichten Darstellungen
oder Beispielen können keine Rechte entnommen werden.
3.3.
Schreib- und Rechtsschreibungsfehler bleiben vorbehalten.
3.4.
Schriftliche Korrespondenz kann per Schreiben oder über E-Mail
erfolgen.
4. Angebote
4.1. Sämtliche Angebote,
Preislisten und Preise sind bis zum tatsächlichen Abschluss des
Vertrages völlig unverbindlich.
4.2.
Sofern nicht anders erwähnt, haben sämtliche von uns vorgelegten
Angebote, einerlei deren Form, eine Gültigkeitsdauer von dreißig
Tagen.
4.3. Ein
Auftrag gilt erst als akzeptiert nachdem dieser von Viva
Inflatables. B.V. schriftlich bestätigt wurde. Auch Ergänzungen,
Auftragsänderungen oder sonstige Vereinbarungen gelten erst als
akzeptiert nach deren schriftlicher Bestätigung durch Viva
Inflatables. B.V..
4.4. Die
Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmen, Handel,
Industrie, Vereine, natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
5. Vertrag
5.1. Ein Vertrag kommt nur
zustande sofern Viva Inflatables. B.V. einen Auftrag des
Auftraggebers schriftlich akzeptiert.
5.2.
Darstellungen, Abmessungen, Gewichte, Farben, technische Daten und
dergleichen in Angeboten und Verträgen, Broschüren und auf der
Website gelten nur als annähernd. Dabei darf der Auftraggeber davon
ausgehen, dass Abweichungen die Grenzen des Üblichen nicht
überschreiten. Abweichungen der tatsächlich gelieferten Produkten
von den Darstellungen, Abmessungen, Beschreibungen und Zeichnungen
in den von Viva Inflatables. B.V. zugestellten Unterlagen und in der
Information auf der Website, berechtigen nie zu irgendwelchen
Reklamationen.
5.3. Viva
Inflatables. B.V. ist jederzeit berechtigt, Änderungen in den zu
leistenden Diensten vorzunehmen, um letztendlich diese zu verbessern
oder einer gesetzlichen Vorschrift zu genügen.
5.4.
Änderungen und Ergänzungen einer vertraglichen Bestimmung und/oder
einer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
erst nach schriftlicher Bestätigung durch Viva Inflatables. B.V. als
genehmigt.
6. Preise
6.1. Preise in Angeboten und/oder
Verträgen, Broschüren oder auf der Website gelten, sofern nicht
anders erwähnt: in Euro, exklusive MwSt., exklusive Einfuhrgebühren,
sonstiger Steuern, Abgaben und Rechte und Auftragsgebühren;
exklusive Verpackungskosten, Lösch-, Lade- und Versandgebühren.
6.2. Jede
Änderung der Faktoren, die den Preis beeinflussen, darunter
Einkaufspreise, Währungskurse, Ein- und Ausführzölle und sonstige
bei der Ein- und Ausfuhr anfallende Abgaben, Frachtkosten und
sonstige Abgaben oder Steuern, kann Viva Inflatables. B.V. an den
Auftraggeber weitergeben. Nur sofern dies innerhalb drei Monaten
nach Auftragsannahme durch Viva Inflatables. B.V. erfolgt und sofern
dem Auftraggeber einen Anspruch auf Annullierungsgründe wie in
Artikel 6:235 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches
zukommt, ist der Auftraggeber zur Vertragsauflösung berechtigt.
6.3. Der
Auftraggeber leistet Viva Inflatables. B.V. für alle Kosten und für
jeden Schaden, die bzw. der für Viva Inflatables. B.V. daraus
hervorgehen sollte(n):
6.3.1. dass
der Auftraggeber nicht ordnungsgemäß für die Mehrwertsteuer oder für
eine ähnliche Steuer in einem betreffenden EU-Mitgliedstaat
registriert ist; und/oder
6.3.2. dass der Auftraggeber Viva Inflatables.
B.V. und/oder Behörden im Bereich
Mehrwertsteuer oder im Bereich einer ähnlichen Steuer in einem
EU-Mitgliedstaat falsch oder nicht rechtzeitig informiert hat,
Gewähr.
7. Zahlung:
7.1. Sofern nicht schriftlich
anders vereinbart wurde, hat Zahlung in bar bei (Aus)Lieferung zu
erfolgen, ohne jeglichen Nachlass.
7.2. Bei
Aufträgen zur Herstellung spezieller Artikel, dies sind Artikel, die
nicht ab Lager lieferbar sind, hat der Auftraggeber innerhalb von 10
Tagen nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von Viva
Inflatables. B.V. eine Anzahlung von 50 % zu leisten.
7.3. Der
Auftraggeber ist, ohne dass dazu eine entsprechende Aufforderung
oder Inverzugsetzung erforderlich ist, über alle Beträge, die nicht
spätestens am letzten Tage der Zahlungsfrist bezahlt wurden, von
diesem Tage an zur Zinszahlung entsprechend dem dann in den
Niederlanden geltenden Zinssatzes wie in Artikel 6:119 des
niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnt, verpflichtet.
Jeweils immer nach Abschluss eines Monats wird der für die
Zinszahlung anfallende Betrag ermittelt, erhöht um die über diesen
Monat anfallenden Zinsen. Hierbei gilt ein Teil eines Monats als
ganzer Monat.
7.4. Wenn
der Auftraggeber mit der Zahlung des ausstehenden Betrages an Viva
Inflatables. B.V. in Verzug gerät, ist Viva Inflatables. B.V.
berechtigt, die ihr vom oder im Namen des Auftraggebers zur
Verfügung gestellten Unterlagen, sowie Arbeitsergebnisse
zurückzubehalten bis der Auftraggeber die entsprechende Zahlung
vorgenommen hat oder bis der Auftraggeber ausreichende Sicherheit
für die Zahlung geleistet hat. Außerdem ist Viva Inflatables. B.V.
im Falle des Zahlungsverzugs seitens de Auftraggebers berechtigt,
die Vertragserfüllung vorübergehend einzustellen bis der
Auftraggeber die Zahlung vorgenommen hat oder ausreichende
Sicherheit für die Zahlung geleistet hat.
7.5. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Viva Inflatables. B.V. sämtliche
gerichtliche und außergerichtliche Kosten, inklusive angemessener
Kosten für Rechtshilfe innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens zu
ersetzen, wenn der Auftraggeber nach mindestens drei
Zahlungsaufforderungen und nach Ablauf einer ihm per Einschrieben
gestellten Nachfrist den ausstehenden Betrag und die ausstehenden
Zinsen nicht bezahlt hat.
7.6. Viva
Inflatables. B.V. bleibt das Eigentum an den gelieferten Produkten
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die anfallende Kaufsumme inklusive
eventueller Zinsen, Inkassogebühren und ähnlichem bezahlt wurden und
bei Viva Inflatables. B.V. vollständig eingegangen sind,
vorbehalten, auch wenn die gelieferten Produkte mittlerweile in oder
zu anderen Produkten be- oder verarbeitet wurden.
7.7. Der
Auftraggeber ist nicht zur Verrechnung einer Forderung seinerseits
mit einer Forderung von Viva Inflatables. B.V. berechtigt, es sei
denn, dies wird ihm kraft eines für vollstreckbar erklärten
gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Urteils erlaubt.
7.8. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner
Verpflichtungen aufzuschieben, es sei denn, der Auftraggeber legt
die betreffende Differenz innerhalb von dreißig Tagen nach dem
Zeitpunkt, an dem er die Verpflichtungen zu erfüllen hatte, dem
zuständigen Richter vor.
8. Sonstige Verpflichtungen und
Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber wird Viva
Inflatables. B.V.
sämtliche für die Ausführung der Arbeiten durch Viva Inflatables.
B.V. erforderlichen Daten immer rechtzeitig zur Verfügung stellen
und haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser
Informationen.
8.2. Der
Auftraggeber wird die auf den Produkten angebrachten Kennzeichen
und/oder Erkennungszeichen nicht ganz oder teilweise entfernen oder
unsichtbar machen.
9. Vertragsauflösung
9.1. Wenn der Auftraggeber
irgendeine Verpflichtung, die ihm aus irgendeinem Vertrag obliegen
sollte, nicht ordnungsgemäß oder nicht innerhalb der dafür
angesetzten Frist oder auf andere Weise rechtzeitig erfüllt, ist der
Auftraggeber in Verzug und ist Viva Inflatables. B.V. berechtigt,
ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Zwischenkunft:
9.1.1. den
Vertrag und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Verträge ganz oder teilweise aufzulösen; dies alles unbeschadet der
Viva Inflatables. B.V. ansonsten noch zukommenden Rechte einerlei
aus welchem Vertrage mit dem Auftraggeber und ohne dass Viva
Inflatables. B.V. zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist.
9.2. Wenn
eine Situation wie in Absatz 1 erwähnt, eintreten sollte, sind
respektive alle Fordrungen von Viva Inflatables. B.V. an den
Auftraggeber und die Forderungen kraft des (der) betreffenden
Vertrages(Verträge) sofort und in vollem Umfange fällig und ist Viva
Inflatables. B.V. berechtigt, die betreffenden Produkte
zurückzunehmen. In dem Falle sind Viva Inflatables. B.V. und die ihr
dazu bevollmächtigte(n) Person(en) berechtigt, die Werksgelände und
Gebäude des Auftraggebers zu betreten, um letztendlich die Produkte
in Besitz nehmen zu können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Viva Inflatables. B.V.
die Möglichkeit geboten wird, ihre Rechte geltend zu machen.
9.3.
Außer im Falle eines Verkaufs an den Verbraucher ist die Anwendung
von Artikel 6:278 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzes
nachdrücklich ausgeschlossen, wenn Viva Inflatables. B.V.
irgendeinen Vertrag mit einem Auftraggeber auflösen sollte oder auf
andere Weise ein Aufhebung wie in Artikel 6:278, Absatz 2 des
niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches einleiten sollte.
10. Lieferfrist
10.1. Die angegebenen Lieferzeiten,
schriftlich oder mündlich, gelten nur als annähernd, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
10.2.Die
vereinbarte Lieferfrist fängt am Tage der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch Viva Inflatables. B.V. an, vorausgesetzt
der Auftraggeber hat Viva Inflatables. B.V. alle für die Ausführung
des Auftrages erforderlichen Daten, Unterlagen, eventuell
erforderlichen Genehmigungen und zu bearbeitenden Materialien zur
Verfügung gestellt. Wenn Viva Inflatables. B.V. eine Anzahlung
verlangt hat, fängt die vereinbarte Lieferfrist erst an dem Tage an,
an dem der Betrag dieser Anzahlung bei Viva Inflatables. B.V.
eingegangen ist.
10.3.Im Falle
der Überschreitung einer Lieferfrist kommt dem Auftraggeber kein
Anspruch auf (Schadens)Ersatz zu. Der Auftraggeber ist in dem Falle
auch nicht zur Auflösung oder Kündigung des Vertrages berechtigt, es
sei denn, die Überschreitung der Lieferfrist ist derart, dass dem
Auftraggeber die weitere Erfüllung des (betreffenden Teils des)
Vertrages nicht zugemutet werden kann. Der Auftraggeber ist in dem
Falle berechtigt, nachdem er Viva Inflatables. B.V. in Verzug
gesetzt hat und nachdem er Viva Inflatables. B.V. in dieser
Inverzugsetzung die Möglichkeit geboten hat, die betreffenden
vertraglichen Verpflichtungen nachträglich innerhalb einer
angemessenen Nachfrist zu erfüllen, berechtigt, den Vertrag per
Einschreiben aufzulösen oder zu kündigen, jedoch nur sofern dies
absolut erforderlich ist.
10.4. Viva
Inflatables. B.V. ist jederzeit zur Teillieferung bzw. Teilleistung
der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen berechtigt und ist
berechtigt, für die gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste
Teilrechnungen zu erstellen. Sofern die Teillieferung nicht auf
Antrag des Auftraggebers erfolgt, werden die Versandkosten wie in
Artikel 5, Absatz 5.1 erwähnt, für den gesamten Auftrag nur ein Mal
berechnet.
11. Lieferung
11.1. Viva Inflatables. B.V. ist
berechtigt, die Lieferungen von Dritten vornehmen zu lassen.
11.2. Wenn der Vertragspartner die
Annahme der ihr angebotenen Ware verweigert oder wenn der
Vertragspartner die vereinbarte Abruffrist nicht einhält, sind alle
daraus aufkommenden Kosten (unter anderem Fracht- und
Lagerungskosten) zu Lasten des Auftraggebers.
11.3.Über die
Art und Weise des Transports, des Versands, der Verpackung und
dergleichen entscheidet, sofern der Auftraggeber Viva Inflatables.
B.V. diesbezüglich keine weiteren Anweisungen erteilt, Viva
Inflatables. B.V. als guter Kaufmann, ohne diesbezüglich
irgendwelche Haftung zu übernehmen.
11.4.Der
Transport erfolgt immer, auch wenn Lieferung frei Haus vereinbart
wurde, zu Lasten und Gefahr des Auftraggebers.
11.5. Die
Lieferung der Produkte gilt als erfolgt:
11.5.1. beim Versand durch Zwischenkunft einer Spedition: in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware der Spedition zur Lieferung zur Verfügung
gestellt wird;
11.5.2. wenn
die Produkte vom oder im Namen des Auftraggebers abgeholt werden: in
dem Zeitpunkt der Annahme der Produkte;
11.5.3. beim Versand durch ein Transportmittel von Viva Inflatables.
B.V.: in dem Zeitpunkt,
in dem die Ware an der vom Auftraggeber angegebenen Adresse
ausgeliefert wird.
11.6.Die
Produkte sind vom Augenblick der Lieferung an für Gefahr des
Auftraggebers. Das Transportrisiko ist jederzeit zu Lasten des
Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sich eventuell diesbezüglich zu
versichern.
11.7.Der
Auftraggeber ist ohne jegliche Inverzugsetzung in Verzug, wenn er
die Produkte aus einem rechtskräftigen Grund nicht oder nicht
rechtzeitig abnimmt. Viva Inflatables. B.V. ist in dem Falle
berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers,
inklusive der Gefahr auf Qualitätsverlust, zu lagern oder Dritten zu
verkaufen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der Kaufsumme erhöht
um Zinsen und (Inkasso)Gebühren als Schadensersatz verpflichtet.
12. Geistige und industrielle
Eigentumsrechte
12.1.Viva Inflatables. B.V. erklärt,
dass, sofern ihr bekannt ist, die Produkte keine Verletzung von in
den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechrechten Dritter
darstellen. Viva Inflatables. B.V. kann dem Auftraggeber für
eventuelle Verletzungen geistiger Eigentumsrechte Dritter keine
Gewähr leisten.
12.2.Der
Auftraggeber leistet Viva Inflatables. B.V. für alle Verletzungen
geistiger Eigentumsrechte Dritter durch die (Herstellung und
Benutzung der) Produkte Gewähr, wenn der Auftraggeber Viva
Inflatables. B.V. einen spezifischen Auftrag auf der Grundlage eines
Entwurfs, der nicht von Viva Inflatables. B.V. erstellt wurde,
erteilt.
12.3.Der
Auftraggeber haftet dafür, dass weder er noch Dritte (indem er
diesen dies erlaubt oder ermöglicht) die geistigen Eigentumsrechte
von Viva Inflatables. B.V. oder ihrer Lieferanten im Zusammenhang
mit Produkten verletzt, beispielsweise durch Kopieren, Bearbeitung
oder Nachbildung dieser Produkte.
12.4.Industrielle Eigentumsrechte von Viva Inflatables. B.V., sowie
die Rechte bezüglich eines Handelsnamens, bleiben alleiniges
Eigentum von Viva Inflatables. B.V.
12.5.Wenn
Viva Inflatables. B.V. den Auftraggeber dazu berechtigt, irgendein
Recht wie in Artikel 10, Absatz 4 erwähnt, zu benutzen, so wird sich
dieses Recht strikt auf die Dauer des Abkommens beschränken. Viva
Inflatables. B.V. ist nicht zur Zahlung irgendwelcher Entschädigung
an den Auftraggeber oder an Dritte im Zusammenhang mit der Tatsache
verpflichtet, dass dem Auftraggeber bzw. diesen Dritten dieses Recht
auf Benutzung des betreffenden Rechts aberkannt wird.
13. Gewährleistung
13.1.Der Auftraggeber ist
verpflichtet, bei der Lieferung zu überprüfen, ob die Produkte
und/oder Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Wenn das
Gelieferte nicht dem abgeschossenen Vertrag entspricht, hat der
Auftraggeber Viva Inflatables. B.V. sofort und schriftlich davon in
Kenntnis zu setzen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen
nach Eingang des Produktes oder nach Abnahme des geleisteten
Dienstes. Mängel, die angemessenerweise nicht innerhalb von sieben
Tagen festgestellt werden können, sind sofort nach deren
Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen nach
Erhalt des Produktes oder Abnahme der betreffenden Dienstleistung,
schriftlich bei Viva Inflatables. B.V. zu melden. Unterlässt er
dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
13.2.Rügen
müssen sich auf einen deutlichen Mangel beziehen. Sie müssen
schnellstmöglich, wie in Artikel 13, Absatz 1 beschrieben, nach
Erfüllung des vom Kunden erteilten Auftrages, mitgeteilt werden.
Dieser Mitteilung ist ein Bild hinzuzufügen, aus dem der Mangel
hervorgeht. Wenn einer der oben genannten Anforderungen nicht genügt
wird, ist Viva Inflatables. B.V. berechtigt, die Reklamation
zurückzuweisen.
13.3.Gewährleistungsansprüche können nur gültig gemacht werden,
sofern sich das betreffende Produkt noch im Zustand der Lieferung
befindet.
13.4.Geringfügige oder unvermeidliche Abweichungen in Qualität oder
Quantität können nie Reklamationsgrund sein.
13.5.Wenn
sich eine Reklamation auf einen Teil eines Auftrages bezieht, kann
dies kein Grund zur Ablehnung des gesamten Auftrages sein, es sei
denn, der gesamte Auftrag hat infolge des Mangels als unbrauchbar zu
gelten.
13.6.Im Falle
einer berechtigte Gewährleistung ist Viva Inflatables. B.V. einzig
zum Austausch, Nachbesserung oder zur Reparatur auf ihre Kosten des
betreffenden Produktes oder der betreffenden Dienstleistung
verpflichtet oder wird sie dem Auftraggeber den Erwerbspreis des
betreffenden Produktes gutschreiben. Darüber kann Viva Inflatables.
B.V. nach eigenem Ermessen entscheiden.
13.7.Es ist
dem Auftraggeber nicht erlaubt, das Produkt zurückzuschicken, ohne
dass Viva Inflatables. B.V. dazu ausdrücklich Genehmigung erteilt
hat. Die Kosten dieser Retournierung sind zu Lasten des
Auftraggebers und er übernimmt auch weiterhin die Gefahr für die
Produkte.
13.8.Eine
Reklamation berechtigt nie zum Aufschub der Zahlungsverpflichtung
oder sonstiger Verpflichtungen des Auftraggebers Viva Inflatables.
B.V. gegenüber.
14. Garantie
14.1. Die Garantie erstreckt sich nur auf Herstellungs- bzw.
Vernähungsfehler ab Werk in Holland.
14.2. Die
Garantie gilt nicht für Mängel, die auf unsachgemäße oder
unsorgfältige Benutzung, auf die Benutzung des Produktes zu einem
anderen als dem dafür gedachten Zweck, auf Verschleiß, auf
angebrachte Bemahlungen oder Abbildungen, sowie auf Montage und/oder
Installierung und Wartung und/oder Reparatur durch Dritte
zurückzuführen sind.
14.3. Wenn
die Garantie zutrifft, ist Viva Inflatables B.V. einzig
verpflichtet, das betreffende Produkt oder die betreffende
Dienstleistung auf ihre Kosten auszutauschen, zu reparieren oder dem
Auftraggeber einen Betrag in Höhe des zu zahlenden Preises für das
betreffende Produkt gutzuschreiben. Darüber kann Viva Inflatables
B.V. nach eigenem Ermessen entscheiden.
14.4. Wenn Viva Inflatables B.V. das Produkt nicht selbst
hergestellt hat, geht die von Viva Inflatables B.V. geleistete
Garantie nie über die Garantie hinaus, welche der Hersteller des
Produktes Viva Inflatables B.V. gewährt.
14.5. Viva
Inflatables B.V. leistet keine Garantie für Gebrauchtprodukte und
Vorführmodelle, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich von Viva
Inflatables B.V. bestätigt wurde.
14.6.
Garantie gilt nur sofern der Auftraggeber all seine Verpflichtungen
Viva Inflatables B.V. gegenüber erfüllt hat.
14.7. Schäden
entstanden, durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des
Artikels durch den Kunden, oder, wenn die Sicherheitsregeln nicht
beachtet werden, werden von der Garantieleistung nicht erfasst.
14.8. Garantie- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers,
sind sorgfältig zu verpacken damit auf dem Transportweg keine
Beschädigungen auftreten können, und frachtfrei an uns
zurückzusenden. Wird die Ware unfrei zurückgeschickt, so haben wir
das Recht, die Annahme zu verweigern oder die verauslagten Gebühren
zu berechnen.
14.9 Viva
Inflatables B.V. leistet auf ihre Sortimentshüpfburgen 5 Jahre
Garantie, vorausgesetzt Viva Inflatables B.V. wird von der
Reklamation schriftlich informiert und vorausgesetzt, all den von
Viva Inflatables B.V. bezüglich der Benutzung des Produktes
erteilten Anweisungen wurde korrekt Folge geleistet.
Diese Garantiefrist fängt am Tage der Rechnungsausstellung an und
gilt für Saisonbetriebe wie z.B. Verleihbetriebe, Vereine,
Veranstaltungsbüros, ähnliche Unternehmen und sonstige
Organisationen, die die Produkte von Viva Inflatables B.V. nicht
(nahezu) täglich benutzen. Es gibt Ausnahmen für Gebrauchtgeräte,
Vorführmodelle, Sonderanfertigungen und 'nicht aufblasbare Produkte
und Teile' (siehe 14.5, 14.10, 14.11, 14.12)
14.10. Als
Ausnahme auf die Bestimmung in 14.1 gelten beispielsweise
(Innen)Spielplätze, Spielparks und/oder sonstige Einrichtungen, in
denen die Produkte von Viva Inflatables B.V. (nahezu) täglich
benutzt werden. Viva Inflatables B.V. leistet gegenüber diese Kunden
12 Monate Garantie.
14.11. Viva Inflatables B.V. leistet auf Sonderanfertigungen 12
Monate Garantie.
14.12. Viva
Inflatables B.V. leistet auf 'nicht aufblasbare' Geräte oder Teile,
wie z.B. Bullridinganlagen, Gebläse usw. 12 Monate Garantie.
15. Haftung
15.1.Viva Inflatables. B.V. haftet in
keiner Weise für irgendwelchen direkten oder indirekten Schaden des
Auftraggebers oder Dritter, inklusive Folgeschaden (wie
Umsatzverluste oder Gewinnverluste), immateriellen Schaden,
Betriebs- oder Umweltschaden, der aus der Benutzung der Produkte
hervorgehen sollte. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden
im Vermögensbereich des Auftraggebers oder eines Dritten, auch nicht
für Folgeschäden jeder Art. Gleichlautendes gilt für Ausfallzeiten
die durch eine Lieferverzögerung oder technischen Defekt entstehen.
15.2.Die
Haftung von Viva Inflatables. B.V. dem Auftraggeber gegenüber
einerlei aus welchem Grund beschränkt sich pro Vorfall (wobei eine
Reihe zusammenhängender Vorfälle als ein Vorfall gilt) auf die
betreffende Vertragssumme (exklusive MwSt.).
Wenn keine Vertragssumme nachgewiesen
werden kann, beschränkt sich die Haftung von Viva Inflatables. B.V.
auf den Betrag, der ihr diesbezüglich von ihrer
Betriebshaftpflichtversicherung ausgezahlt wird.
15.3.Viva
Inflatables. B.V. haftet nie für irgendwelchen Schaden, der irgend
jemand erleiden sollte wenn dieser aus der unsachgemäßen Benutzung
des Produktes oder aus der Benutzung des Produktes entgegen der
mitgelieferten Gebrauchsanleitung hervorgehen sollte.
16. Anwendbares Recht
16.1.Auf diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und auf alle Verträge findet das
niederländische Recht Anwendung. Bezüglich Verträge wie in Artikel
6:247, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches
erwähnt, wird jedoch ausdrücklich vereinbart, dass Abteilung 3,
Titel 5, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht
zutrifft.
16.2.Dritte
können aufgrund einer Klausel zugunsten Dritter in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag zwischen Viva
Inflatables. B.V. und dem Auftraggeber, nie in irgendeiner Weise als
Partei in einen Vertrag zwischen Viva Inflatables. B.V. und einem
Auftraggeber einsteigen. Art. 6:254, Absatz 1 des niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuches findet somit keine Anwendung.
16.3 Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,
bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An
die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren
Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
Also
erstellt in Meppel am
01.
Januar 2012
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